CHF 500.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 300.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘300.00 insgesamt, werden im Betrag von CHF 800.00 auf die Staatskasse genommen und im Betrag von CHF 1‘500.00 dem Berufungskläger A___ auferlegt. 5. Der Berufungskläger A___ hat dem Berufungsbeklagten B___ für die Kosten seiner Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘508.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird B___ keine Entschädigung zugesprochen.