Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, wie auch dem Privatkläger keine Parteientschädigung zugesprochen (vorinstanzliche Erwägung Ziff. 4.2). Dabei kann es bleiben, da keine der Parteien in diesem Punkt eine andere Beurteilung verlangt hat Seite 15 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2014 (ES1 13 9)