RA E___ macht in seiner Kostennote vom 6. November 2014 ein Honorar von CHF 1‘508.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) für einen Aufwand von 6.43 Stunden geltend (act. B 24). Diese ist tarifkonform. Demzufolge hat der unterliegende Berufungskläger den obsiegenden Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren mit CHF 1‘508.85 zu entschädigen. Hingegen hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten seiner Vertretung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).