ausschliesslich Beschwerde erhebende Privatklägerschaft unabhängig davon, ob An- trags- oder Offizialdelikte zu beurteilen waren, eine Entschädigungspflicht trifft (Urteile des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8.11.2012 = Pra 2013 Nr. 60; 6B_93/2012 vom 26.9.2012 E. 5.3). Dasselbe muss selbstverständlich auch für das Berufungsverfahren gelten. Demzufolge hat der unterliegende Berufungskläger in sinngemässer Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen.