Seite 14 unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die obsiegende beschuldigte Person im Zivilpunkt (Abs. 1 von Art. 432 StPO) sowie bei Antragsdelikten im Schuldpunkt (Abs. 2 von Art. 432 StPO) gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. In casu käme eine Entschädigung jedoch gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung, da es sich bei sämtlichen zu prüfenden Delikten um Offizialdelikte handelt. Einzig bezüglich der Zivilklage wäre eine teilweise Entschädigung möglich. Das Bundesgericht hat nun aber entschieden, dass im Rechtsmittelverfahren die