Von wem hat der Berufungsbeklagte nun diese Entschädigung zugut? Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Zwar sieht Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO