E. 4.2.2; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). So wurde der Berufungsbeklagte wiederum in allen Anklagepunkten freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenkosten von insgesamt CHF 800.00 wurden gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs auf die Staatskasse genommen. Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung Ziff. 4.1 nicht geprüft, ob eine Kostenauferlegung an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 StPO in Frage gekommen wäre. Da keine der Parteien diesen Punkt gerügt hat, kann es jedoch dabei bleiben.