Vielmehr stelle sich die Frage der Staatshaftung, welche aber erst nach Vorliegen des Entscheides zu prüfen sei. Da der Berufungskläger mit der Einreichung der Berufung keinen günstigeren Entscheid erwirkt hat, kann keine der in Abs. 2 von Art. 428 StPO vorgesehenen Ausnahmen von der Regelung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung zur Anwendung kommen. Die teilweise neue rechtliche Beurteilung ist nicht nur nicht günstiger, sondern der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis, trotz neuer Begründung zu Abs. 2 von Art. 164 StGB und Prüfung von Art. 144 Abs. 3 StGB, unverändert geblieben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2;