428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Der Berufungskläger lässt nun aber einwenden, allein schon für den Fall, dass seiner Argumentation nicht gefolgt werden könnte, könnten ihm keine Kosten auferlegt werden. Vielmehr stelle sich die Frage der Staatshaftung, welche aber erst nach Vorliegen des Entscheides zu prüfen sei.