StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbestimmung mangelt und bezüglich Art. 144 Abs. 3 StGB an der erforderlichen Legitimation des Berufungsklägers zur Einreichung der Berufung. Wie die Vorinstanz in der vorgenannten Erwägung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR nicht erfüllt. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.