Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO werden bei einem Freispruch Zivilansprüche entschieden, wenn sie genügend abgeklärt sind. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung Ziff. 3, 2. Absatz, zu Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, wonach es bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen an der Grundlage für einen Adhäsionsprozess fehlt und die Zivilklage abzuweisen ist, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Obergericht ist in den vorstehenden Erwägungen Ziff. 2.1 und 2.2 zum Ergebnis gekommen, dass es bezüglich Art. 164 Ziff. 2 (wie auch Ziff. 1) StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbestimmung mangelt und bezüglich Art.