Dies hat zur Folge, dass er bezüglich Art. 144 Abs. 3 StGB nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist. 2.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und B___ von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB freizusprechen ist. 3. Zivilforderung Der Berufungskläger macht gegenüber dem Berufungsbeklagten eine Forderung in der Höhe von CHF 32‘706.80 geltend, welche dem im Arrestverfahren ungedeckt gebliebenen Betrag entspricht.