Seite 12 Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Diese Ansicht ist korrekt, da ein Eigentumsvorbehalt erst gültig ist, wenn der Eintrag erfolgt ist (Belser/Bienz, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 13 zu Art. 715). Ist aber A___ nicht Eigentümer oder sonstwie dinglich oder persönlich Berechtigter am fraglichen Fahrzeug, ist er hinsichtlich einer Beschädigung am fremden Auto nicht unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich auch nicht Privatkläger. Dies hat zur Folge, dass er bezüglich Art.