das Auto gekauft habe, gewusst, dass ein Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Privatkläger bestanden habe (act. B 8/92/3, S. 6). In der Berufungserklärung schliesslich brachte RA AA___ vor, die Eigentumsverhältnisse seien klar: Das Eigentum sei von der Renault Nissan Suisse SA auf D___ übergegangen, als dieser das Fahrzeug abgeholt und zu sich genommen habe. Der Privatkläger sei nie Eigentümer des Fahrzeuges geworden, also habe er sich dieses nicht vorbehalten können. Der im Laienvertrag festgehaltene Eigentumsvorbehalt wäre nie durchsetzbar gewesen (act. B 1, S. 7).