B 8/66.1, S. 2; und auch: Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 (O1S 12 10), act. B 8/67, S. 2). In einem Telefongespräch zwischen dem zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts und dem Betreibungsbeamten wies letzterer daraufhin, dass A___ für das Fahrzeug von D___ auf dem Betreibungsamt an dessen damaligen Wohnort einen Eigentumsvorbehalt habe eintragen lassen (act. B 8/88). Im von RA AA___ vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts gehaltenen Plädoyers führte dieser aus, B___ habe bereits im Zeitraum, als D___ das Auto gekauft habe, gewusst, dass ein Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Privatkläger bestanden habe (act. B 8/92/3, S. 6).