Seite 11 geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung ist somit die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es um Sachbeschädigung im Sinne von Abs. 3 von Art. 144 StGB, somit um ein Offizialdelikt. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schützt neben dinglichen Rechten auch persönliche Gebrauchsrechte, sofern der Berechtigte