Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für eine Verurteilung des Berufungsbeklagten nach Art. 164 Ziff. 2 StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbestimmung fehlt und somit zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich im Übrigen auch eine richterliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz in Erwägung Ziff. 2.3 ihres Urteils dargelegten Verletzung des Anklageprinzips durch die Staatsanwaltschaft.