Kein Verlustschein sei daher auszustellen in einem am besonderen Betreibungsort der Arrestlegung durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasst habe. Dem ist beizufügen, dass selbst eine in einem Arrestverfahren ausgestellte Verlustbescheinigung - als solche kann der in casu fälschlicherweise ausgestellte Verlustschein allenfalls bezeichnet werden - nicht genügen kann. Dies alleine schon mit Blick darauf, dass auch ein Pfandausfallschein bei den Tatbeständen nach Art. 163 ff. StGB nicht ausreicht. Von überspitztem Formalismus kann angesichts der klaren Rechtsprechung keine Rede sein.