Zu prüfen ist also vorab, ob vorliegend die in Art. 164 StGB aufgestellte objektive Strafbarkeitsbedingung in Form eines gültigen Verlustscheines erfüllt ist. Die Arrestprosequierung des Renault Clio erfolgte am Arrestort, also in F___, was nach Art. 52 SchKG zulässig ist. Hingegen hätte das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland keinen „Verlustschein infolge Pfändung“ ausstellen dürfen, weil gegen D___ kein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Damit erweist sich der am 26. April 2010 ausgestellte „Verlustschein infolge Pfändung“ als nichtig und es fehlt an der in Art. 164 StGB aufgeführten objektiven Strafbarkeitsbestimmung des Verlustscheins.