A___ liess wegen ausstehender Ratenzahlungen gegen D___ die Betreibung an dessen damaligem Wohnort in Buttisholz einleiten. Das Betreibungsamt Buttisholz/Nottwil teilte dem Gläubiger daraufhin am 6. August 2007 mit, dass sie dem Begehren keine Folge leisten könne, weil der Schuldner Buttisholz verlassen habe. Ihnen sei der neue Aufenthalt nicht bekannt (act. B 32/1). In der Folge liess A___ am 19. September 2007 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Arrestbegehren bezüglich des sich in F___ befindlichen Renault Clio stellen (act.