Der Verlustschein stellt bei den Tatbeständen nach Art. 163 StGB ff. eine sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Ob eine gültige objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, wird mit vorfrageweiser Prüfung durch den Strafrichter ermittelt (Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 25 vor Art. 163-171bis; BGE 89 IV 77 I.1). Strafrechtlich relevant sind nur nach dem SchKG gültige, d.h. weder nichtige noch (erfolgreich) anfechtbare Verlustscheine (Hagenstein, a.a.O., N. 25 vor Art. 163-171bis;