Der Betreibungsbeamte am Arrestort hätte eine solche „Verlustbescheinigung infolge Arrest und Pfändung“ ausstellen müssen. Mit dem stattdessen ausgestellten Verlustschein sei der Sinn und Zweck der Verlustbescheinigung erfüllt. Eine Verlustbescheinigung müsse für die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 163 ff. StGB genügen. Es wäre überspitzter Formalismus, wenn man den fälschlicherweise ausgestellten Verlustschein nicht als erfüllte Strafbarkeitsvoraussetzung sehen würde, wenn eine Verlustbescheinigung genügen würde.