Weil dies nur am ordentlichen Betreibungsort festgestellt werden könne, dürfe das Betreibungsamt am Arrestort grundsätzlich keinen Verlustschein ausstellen (BGE 90 III 79). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um die Ausnahme, dass nicht wahlweise am besonderen Betreibungsort der Arrestlegung oder am ordentlichen Betreibungsort hätte betrieben werden können. Der Arrestort sei der einzige Betreibungsort gewesen. Nach BGE 90 III 79 dürfe bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz eine Verlustbescheinigung ausgestellt werden. Der Betreibungsbeamte am Arrestort hätte eine solche „Verlustbescheinigung infolge Arrest und Pfändung“ ausstellen müssen.