Auf Seite 7 des erwähnten Urteils wird wörtlich festgehalten: „Das Urteilsdispositiv ist insofern zu berichtigen, als ein Freispruch nur für den Straftatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB erfolgt.“ Aus den Ausführungen in nachfolgender Erwägung Ziff. 2.1 folgt ohne weiteres, dass die Frage der Rechtmässigkeit dieser Berichtigung offen gelassen werden kann. Seite 8 2. Materielles 2.1 Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB