Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 des von ihr am 16. April 2014 versandten Urteilsdispositivs festgehalten, dass der Beschuldigte B___ unter anderem von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB freigesprochen wird (act. B 8/95). Im begründeten Urteil hat sie dann bezüglich dieses Tatvorwurfs in Urteilsdispositiv Ziffer 1 eine Berichtigung vorgenommen, indem der Freispruch von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung auf Ziff. 1 von Art. 164 StGB eingegrenzt wurde. Auf Seite 7 des erwähnten Urteils wird wörtlich festgehalten: