Eine Entscheidung hingegen, die so gewollt sei, wie sie ausgesprochen worden sei, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruhe, könne weder berichtigt werden noch sei sie der Erläuterung zugänglich. Der Umstand, dass das Gericht zwar aufgrund einer unvollständigen Anklageschrift, aber trotz eines klaren Antrages des Privatklägers, Ziff. 2 von Art. 164 StGB übersehen habe, könne nicht im Rahmen einer Berichtigung erfolgen.