1.3 Berichtigung von Urteilsdispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zugänglich seien nur offensichtliche Versehen. Eine Entscheidung hingegen, die so gewollt sei, wie sie ausgesprochen worden sei, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruhe, könne weder berichtigt werden noch sei sie der Erläuterung zugänglich.