1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Gestützt auf die Anträge in der Berufungsschrift sowie deren nachträgliche Präzisierung durch RA AA___ (act. B 1 und B 6) kann festgehalten werden, dass Dispositiv Ziff. 1 des Seite 7 Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 15. April 2014 nicht angefochten worden ist. Demnach sind die Freisprüche von der Anklage des Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig.