f) Dem Berufungsbeklagten sowie dem Einzelrichter des Kantonsgerichts wurde am 6. Oktober 2014 Gelegenheit eingeräumt, zur Berufungserklärung inkl. Präzisierung der Rechtsbegehren Stellung zu nehmen (act. B 17). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 19), während dem sich der Berufungsbeklagte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2014 vernehmen liess (act. B 21).