e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. September 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde. Zudem wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, eine Ergänzung seiner Berufungsbegründung nachzureichen (act. B 12). Davon machte dieser keinen Gebrauch (act. B 16).