d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juli 2014 wurde dem Berufungsbeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 7), wovon beide keinen Gebrauch machten.