Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Seite 5 D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 15. April 2014, dessen Zustellung an den Rechtsvertreter des Privatklägers in begründeter Ausfertigung am 16. Juni 2014 (act. B 8/103) erfolgt war, reichte RA AA___ mit Eingabe vom 7. Juli 2014 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein.