Das Urteil in begründeter Ausfertigung, berichtigt in Ziff. 1 des Dispositives, wurde am 13. Juni 2014 an die Parteien versandt (act. B 8/101). C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 15. April 2014 (ES1 13 9) wurde B___ von der Anklage des Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Die Verfahrenskosten von total CHF 800.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Die Zivilforderung wurde abgewiesen und den Parteien wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.