3. Eventualiter sei der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 32‘706.80 zu bezahlen. 5. Eventualiter sei das Urteil vom 15. April 2014 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter des Beschuldigten. Seite 3 Sachverhalt