5. Eventualiter sei das Urteil vom 15. April 2014 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter des Beschuldigten. In der Eingabe vom 14. Juli 2014 (act. B 6): 1. Das Urteil vom 15. April 2014 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung i.S. von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.