1. Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 15. April 2014 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung i.S. von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 32‘706.80 zu bezahlen.