bb) im Berufungsverfahren: Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) des Privatklägers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 32‘706.80 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Seite 2 bb) im Berufungsverfahren: In der Berufungserklärung (act. B 1):