3. Der Beschuldigte sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2011 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft AR vom 16. Juli 2012 angemessen zu bestrafen, mindestens mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1‘000.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. bb) im Berufungsverfahren: -- b) des Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss): Freispruch von Schuld und Strafe.