4. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00. Somit würde sie, auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens, über die Mittel verfügen, um einen Prozess zu führen. Vorliegend ist demnach die Frage entscheidend, ob die Schulden der Gesuchstellerin bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen sind. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich eine Auflistung "Definitive Erbteilung" sowie die Steuerveranlagung 2016 ins Recht. Die Auflistung "Definitive Erbteilung" ist nicht unterschrieben, obwohl ein Erbteilungsvertrag der schriftlichen Form bedarf (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Damit bleibt unbewiesen, dass die Gesuchstellerin