in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangreichen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Honorar einem Betrag von CHF 6‘622.40 entspricht. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 176.30, was CHF 6‘798.70 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF 543.90 resultiert ein Betrag von CHF 7‘342.60. Folglich hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Seite 52 Das Obergericht erkennt: