Berechnungsgrundlage für ein Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet das mittlere Honorar. Dieses beträgt bei einem Streitwert von CHF 125‘600.00 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e Anwaltstarif CHF 13‘244.80. Gestützt auf Art. 20 lit. a Anwaltstarif beträgt das Honorar für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %. Die von RA BB___ in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangreichen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Honorar einem Betrag von CHF 6‘622.40 entspricht.