3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der unterliegende Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 31. Oktober 2017 im Betrag von CHF 7‘342.60, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 33), ist tarifkonform. Berechnungsgrundlage für ein Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art.