1769, 1825). Sind an einem Bereicherungsverhältnis drei oder mehr Personen beteiligt, hat der Bereicherungsausgleich grundsätzlich und zuerst zwischen den am fehlerhaften Rechtsverhältnis beteiligten Parteien stattzufinden. Auch das Bundesgericht verneint Bereicherungsansprüche zwischen rechtlich unverbundenen Parteien (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1822). Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet (HERMANN SCHULIN, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 41 zu Art. 62 OR).