2.5 Ungerechtfertige Bereicherung (Art. 62 OR) Der Berufungskläger lässt ausführen, bereichert sei der Berufungsbeklagte und mit diesem habe der Berufungskläger kein Vertragsverhältnis. Es könne somit nicht gesagt werden, der Berufungskläger habe eine vertragliche Verpflichtung dem Berufungsbeklagten gegenüber erfüllt. Der Berufungsbeklagte sei bereichert, indem die E___ Handelsgesellschaft mbH, an welcher er (nach Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber F2___) sämtliche Stammanteile besitze. Die E___ Handelsgesellschaft mbH sei infolge der Überweisung der CHF 100‘000.00 durch den Berufungskläger entsprechend mehr wert.