Bezüglich des Darlehensvertrages zwischen dem Berufungsbeklagten und A___ vom 2. Juni 2008 bemerkte die Vorinstanz in Erwägung Ziff. 6 zu Recht, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten eine interne Schuldübernahme bezüglich der € 16‘000.00 vorliegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung 6 im Urteil des Kantonsgerichts verwiesen und auf eine Wiederholung verzichtet werden. Anzufügen ist lediglich, dass es keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Berufungsklägers gibt, die Quittung vom 3. Juni 2008, worin F1___ bestätigt, von der C___ GmbH € 16‘000.00 in bar erhalten zu haben, gefälscht sei.