2.4 Vertragliche Ansprüche Der Berufungskläger lässt darauf hinweisen, mit Blick auf den Grundsatz „negativa non sunt probanda“ obliege die Beweislast dafür, dass der Berufungsbeklagte die € 16‘000.00 an F1___ bezahlt habe, dem Berufungsbeklagten. Dass die Quittung bekl. act. 3 gefälscht und als Beweis untauglich sei, sei nachgewiesen. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die reine Behauptung, die Quittung bekl. act. 3 sei gefälscht, helfe nicht weiter. Auf diesem Dokument sei der damalige Gegenwert in Schweizer Franken festgehalten worden. Zudem habe der Berufungsbeklagte F1___ am 4. Juni 2008 eine Abrechnung zukommen lassen (bekl.