Eine vertragliche Bindung hätte den Berufungsbeklagten in die Pflicht genommen und das Risiko des Berufungsklägers, Verluste aus den vom Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Darlehensgeschäften zu erleiden, erheblich minimiert. Ein solches Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt aufgrund dessen, dass in den ersten beiden Darlehensverträgen Zinsen von 8 bzw. 10 % vereinbart worden waren und dem Berufungskläger bei Abschluss des ersten Vertrages weder genaue Fakten zur Person von F1___ noch zur Liegenschaft der E___ Handelsgesellschaft mbH vorlagen.