Die Vertrauenshaftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die Beteiligten in eine sog. rechtliche Sonderverbindung zueinander getreten sind, die es rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen. Schadenersatzpflichtig wird, wer in einem ausservertraglichen, aber als Sonderverbindung zu qualifizierenden Verhältnis zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses anschliessend treuwidrig enttäuscht (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 44 zu Art. 41 OR; BGE 130 III 345 E. 2.1).