Seite 43 Das Bundesgericht anerkennt in gefestigter Rechtsprechung die Rechtsfigur der Vertrauenshaftung als eigenständige dritte Haftungsgrundlage zwischen Delikt und Vertrag (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 44 zu Art. 41 OR). Die Vertrauenshaftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die Beteiligten in eine sog. rechtliche Sonderverbindung zueinander getreten sind, die es rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen.