Auch aus einer „Beraterrolle“, welche bestritten werde, könne zwischen den Parteien kein relevantes Vertrauensverhältnis abgeleitet werden. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 verwiesen, wo einmal mehr klargestellt worden sei, dass kein Schutz aufgrund von Vertrauenshaftung verdiene, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken werde. Zusätzlich müsste eine „rechtliche Sonderverbindung“ notwendig sein.